Gepäckkontrolle haftet für verschwundene Gegenstände
Verschwinden Gegenstände bei der Gepäckkontrolle an Flughäfen, müssen die Flugsicherheitsbehörden dafür haften. Sobald der Fluggast seine Sachen zur Kontrolle abgibt, wird die Sicherheitsbehörde nach einem Urteil zum «Verwahrer».
Sie ist dafür verantwortlich, dass der Fluggast alle kontrollierten Sachen zurückerhält, urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-4 O 451/06). Es gab mit seinem in der «Neuen Juristischen Wochenschrift» veröffentlichten Urteil der Klage eines Bankiers statt. Der Kläger musste neben weiteren Gegenständen seine Luxusuhr auf das Förderband für das Röntgenkontrollgerät legen. Als er sie nach der Kontrolle wieder an sich nehmen wollte, war die Uhr verschwunden. Die Behördenvertreter sahen für eine Haftung jedoch keine Rechtsgrundlage, da der Kläger einen Diebstahl nicht nachgewiesen habe.
Das Landgericht bewertete die Sache anders. Eine Zeugin habe glaubhaft versichert, dass der Kläger die Uhr auf das Förderband gelegt habe. Für die Haftung der Behörde sei daher nur von Bedeutung, dass der Kläger seine Uhr nicht zurückerhalten habe. Es komme nicht darauf an, ob die Uhr gestohlen oder beispielsweise versehentlich von einem anderen Passagier mitgenommen worden sei.
Die Entscheidung des Landgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Beim Oberlandesgericht Frankfurt läuft in dieser Sache ein Berufungsverfahren (Az.: 3 U 99/08).
04.08.08 Quelle:DPA
